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Fahrzeugbenützungsvereinbarung



für Golf- und Shuttle-Cars

 

abgeschlossen zwischen dem Golfclub Attersee-Traunsee, Riedl 2, 4844 Regau einerseits und dem Fahrzeugbenützer andererseits wie folgt:

Die Nutzung der Golf- und Shuttle Cars erfolgt ausschließlich zu den nachfolgenden Bedingungen, die vom Nutzer hiermit anerkannt werden und welche in den Geschäftsräumlichkeiten des Golfclubs Attersee-Traunsee ausgehängt sind.

Der Nutzer ist verpflichtet das Fahrzeug schonend zu behandeln. Er hat alle für die Benutzung eines derartigen Fahrzeuges maßgeblichen Vorschriften, insbesondere die Straßenverkehrsordnung, zu beachten und zu prüfen, ob sich das Fahrzeug in betriebs- und verkehrssicherem Zustand befindet. Vor Fahrtantritt hat sich der Nutzer über die Bedienung des Fahrzeuges zu informieren und die diesbezüglichen Vorschriften und Empfehlungen einzuhalten.

Die Verwendung des Fahrzeuges ist nur dem Benutzer persönlich im Rahmen der vereinbarten Nutzung erlaubt. Eine Benutzung durch Dritte ist untersagt. Eine Benutzung der Fahrzeuge durch Personen, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist untersagt.

Das Shuttle-Car darf nur zum Transport der Golfausrüstung vom Clubhaus zum Abschlag 1 benutzt werden und es sind die Golf-Cars nur auf dem Gelände des Golfplatzes sowie zur Fahrt vom Clubhaus zum Loch 1 bzw. Loch 18 zu benutzen. Der Nutzer ist verpflichtet das auf den Fahrzeugen verstaute Ladegut ordnungsgemäß zu sichern und dafür Sorge zu tragen, dass sämtliche mitfahrende Personen während der gesamten Fahrtdauer die dafür vorgesehenen Sitzpositionen nicht verlassen.

Jede, auch bloß fahrlässige Verletzung der obigen Bestimmungen macht den Nutzer gegenüber dem Golfclub für jeglichen dadurch oder dabei entstandenen Schaden im vollen Umfange haftbar. Der Golfclub Attersee-Traunsee haftet nur in Fällen des Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie für Personenschäden nach den gesetzlichen Bestimmungen, darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche sind ausgeschlossen.

 

Bei Beendigung der Benutzung hat der Nutzer das Fahrzeug in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben in dem er es übernommen hat. Diese Bedingungen unterliegen österreichischem Recht unter Ausschluss einer internationalen Verweisungsnormen. Alleiniger Gerichtsstand ist das für Regau sachlich zuständige Gericht, ist der Nutzer Verbraucher ist Gerichtsstand das für den Wohnsitz des Nutzers zuständige Gericht.

 

Die Fahrzeugbenützungsvereinbarung liegt auch als PDF Dokument vor und kann hier heruntergeladen werden.

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